Es gebe keine Regelung, die besage, es sei auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung das Vereinsrecht anzuwenden. Eine gesetzliche Regelung bezüglich des Vereinsrechtes, wie es das Recht über das Stockwerkeigentum ausdrücklich in Art. 712m Abs. 2 ZGB vorsehe, gebe es auch nicht. Das Stockwerkeigentum habe eine andere Struktur und dementsprechend regle das Stockwerkeigentumsrecht viel mehr als das Miteigentumsrecht. Das Stockwerkeigentumsrecht kenne den Verwalter, das Miteigentumsrecht kenne ihn nicht. Eine Art. 712m Abs. 2