Wenn kein Verwalter bestellt sei, so könne ein Einzelner oder mehrere die Durchführung einer Miteigentümerversammlung gegenüber den anderen vorschlagen. Wenn sich die Eigentümer aber nicht einig seien und zu Beginn der Zusammenkunft Einspruch deswegen erhoben werde, könne keine gültige Universalversammlung durchgeführt werden. Der Verweis in der Nut- zungs- und Verwaltungsordnung auf das Vereinsrecht gelte nur hinsichtlich der Zuständigkeit. Es gebe keine Regelung, die besage, es sei auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung das Vereinsrecht anzuwenden.