Die Einladung zur Miteigentümerversammlung sei denn auch explizit im Namen aller Mitglieder der Arbeitsgruppe erfolgt. Die Berufungskläger verhielten sich denn auch offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die vorliegende Einberufung rügen. So seien die Berufungskläger C.________ und A.________ betreffend die Versammlung vom 15. September 2014 nämlich seinerzeit genau gleich verfahren.