Schliesslich könnten nach der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (KB 10, S. 9) neun Miteigentümer die Einberufung einer Versammlung verlangen und habe sich die Arbeitsgruppe, zu der X.________ gehörte, anlässlich der Miteigentümerversammlung 2015 zur Organisation und Durchführung von Versammlungen bevollmächtigen lassen. Dieses Mandat sei einstimmig genehmigt worden, d.h. auch mit Zustimmung der Berufungskläger (AB 7 S. 3, AB 8). Die Einladung zur Miteigentümerversammlung sei denn auch explizit im Namen aller Mitglieder der Arbeitsgruppe erfolgt.