Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei fehlender Verwaltung beim Miteigentum ein unterschiedliches Vorgehen als beim Stockwerkeigentum angezeigt wäre. Im Übrigen hätten sämtliche Miteigentümer (mit Ausnahme der Berufungskläger) die Einberufung der streitigen Versammlung verlangt (AB 22). Daher sei, weil keine Verwaltung bestanden habe, Art. 64 Abs. 3 ZGB (Vereinsrecht) per analogiam zum Zug gekommen. Schliesslich könnten nach der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (KB 10, S. 9) neun Miteigentümer die Einberufung einer Versammlung verlangen und habe sich die Arbeitsgruppe, zu der X._____