14 ner Miteigentümerversammlung (unter Hinweis auf MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, Art. 647a N 6 i.V.m. 647 N 53 und 55). Insbesondere sei vorliegend die Wahl eines Verwalters traktandiert gewesen, um der Handlungsunfähigkeit der Miteigentümergemeinschaft endlich ein Ende zu setzen, was als dringliche Handlung i.S.v. Art. 647a ZGB zu qualifizieren sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei fehlender Verwaltung beim Miteigentum ein unterschiedliches Vorgehen als beim Stockwerkeigentum angezeigt wäre.