40. In ihrer Berufungsantwort lassen die Berufungsbeklagten 1-27 durch ihren Rechtsvertreter ausführen, die Berufungskläger gingen fehl, wenn sie die vorinstanzliche Erwägung, wonach jeder Miteigentümer zur Einberufung einer Miteigentümerversammlung berechtigt sei, als falsch rügten. Gemäss Basler Kommentar sei beim Stockwerkeigentum bei Fehlen eines Verwalters jeder Stockwerkeigentümer aufgrund der analogen Anwendung von Art. 647a ZGB berechtigt, eine Versammlung einzuberufen. Das Einberufungsrecht des einzelnen Stockwerkeigentümers leite sich somit per analogiam vom gemeinen Miteigentumsrecht ab.