___ sei Mitglied eines Ausschusses gewesen, der keine Kompetenzen habe und gemäss Nutzungs- und Verwaltungsordnung (KB 10, S. 8) nur zur Vorbereitung besonderer Geschäfte und Abklärungen bestellt werden könne. Gegen die Einberufung der Versammlung vom 14. August 2014 (gemeint wohl diejenige vom 15. September 2014, AB 6) habe niemand geklagt. Es gelte bekanntlich das Sprichwort «wo kein Kläger, da kein Richter». Auf diese Versammlung könnten sich die Beklagten nicht berufen, da sie dagegen nicht opponiert hätten.