Es stehe dem einzelnen Miteigentümer frei, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen, die allerdings nur als Universalversammlung abgehalten werden könne. Sofern keine Universalversammlung zustande komme, könnten die Geschäfte nicht behandelt werden und damit auch keine allfällige Wahl eines Verwalters. X.________ sei Mitglied eines Ausschusses gewesen, der keine Kompetenzen habe und gemäss Nutzungs- und Verwaltungsordnung (KB 10, S. 8) nur zur Vorbereitung besonderer Geschäfte und Abklärungen bestellt werden könne.