Fehle aber ein Verwalter, habe überdies die Gemeinschaftsordnung die Frage der Zuständigkeit zur Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung näher zu regeln. Die Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 ZGB und die Lehre über das Stockwerkeigentum könnten für das Miteigentumsrecht nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Im Gegensatz zum Stockwerkeigentum falle beim Miteigentum die Umschreibung der Gemeinschaft spärlich aus. Der Verwalter sei in keiner Bestimmung genannt. Es stehe dem einzelnen Miteigentümer frei, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen, die allerdings nur als Universalversammlung abgehalten werden könne.