712n Abs. 2 ZGB heisse es, dass die Versammlung durch den Verwalter einberufen werde. Gemäss ZK-WERMELINGER, Art. 712n ZGB N 3, sei im Fall, dass kein Verwalter gewählt wurde, das Vereinsrecht anzuwenden. Es könne auf Art. 64 Abs. 3 ZGB zurückgegriffen werden, so dass 1/5 der Stockwerkeigentümer die Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung verlangen könnten.