39. In ihrer Berufung bringen die Berufungskläger vor, der Hinweis auf Art. 647a ZGB, wonach jeder Miteigentümer berechtigt sei, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen, sei verfehlt. Art. 647a ZGB lege nur fest, dass jeder Miteigentümer zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen befugt sei, insbesondere zur Vornahme zu Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten. Der Verwalter sei in Art. 647a ZGB nicht erwähnt. Es sei dort die Rede davon, dass die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen tendenziell von untergeordneter Bedeutung seien. In Art. 712n Abs. 2 ZGB heisse es, dass die Versammlung durch den Verwalter einberufen werde.