Die Berufungskläger A.________ und C.________ hätten, als bereits keine Verwaltung mehr bestanden habe, auch selbst eine Mitgliederversammlung 13 auf den 15. September 2014 einberufen (AB 6), womit sich die Frage stelle, ob die Berufung auf die angeblich fehlende Befugnis von X.________, die Miteigentümerversammlung einzuberufen, unter diesen Umständen nicht bereits am Verbot des Rechtsmissbrauchs scheitere. Letztlich könne dies jedoch offengelassen werden (S. 18 E. 12.3.).