Zwar sehe die Nutzungsund Verwaltungsordnung (KB 10, S. 9) analog zu Art. 712n Abs. 1 ZGB vor, dass die Mitgliederversammlung vom Verwalter einberufen werde. Allerdings habe die Miteigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung seit längerer Zeit über keinen Verwalter mehr verfügt. In einem solchen Fall sei jeder Miteigentümer nach Art. 647a ZGB berechtigt, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen (unter Hinweis auf BÖSCH, in: Basler Kommentar, 2019, Art. 712n ZGB N 2, und FRIEDRICH, Das Stockwerkeigentum, 1965, § 30 Rz 6 [S. 18 E. 12.1.]). Die Berufungskläger A._____