38. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid in diesem Zusammenhang, dass die Einberufung einer Vereinsversammlung durch eine unzuständige Person oder ein unzuständiges Organ zur Nichtigkeit der an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse führe, sofern das zuständige Organ die Einberufung nicht zumindest stillschweigend genehmige (S. 16, E. 10.3.). X.________ sei als Miteigentümer mangels Bestehens einer Verwaltung im Zeitpunkt der Einberufung der Miteigentümerversammlung berechtigt gewesen, diese einzuberufen. Zwar sehe die Nutzungsund Verwaltungsordnung (KB 10, S. 9) analog zu Art.