Im Nachfolgenden zu beurteilen sind damit nur noch die Fragen, ob die Versammlung rechtmässig einberufen wurde und – insbesondere falls nicht – die Versammlung als Universalversammlung zu charakterisieren ist. Da eine Versammlung in erster Linie nach den ordentlichen Regeln (und nicht als Universalversammlung) durchgeführt werden soll, rechtfertigt es sich, anders als die Vorinstanz als erstes die Frage der rechtmässigen Einberufung zu prüfen. III. Einberufung der Versammlung