37. Vor oberer Instanz nicht mehr Streitgegenstand bildet die ursprüngliche Rüge der Berufungskläger, die Zustellung der Einladung zur Miteigentümerversammlung an A.________ sei verspätet erfolgt, da die Berufungskläger anerkennen, dass eine verspätete Einladung keine Nichtigkeit der an der Versammlung getroffenen Beschlüsse bewirkt und sie die Anfechtungsfrist verpasst haben.