Es ist deshalb sachgerecht und entspricht dem Postulat einer Übereinstimmung von materiellrechtlicher und prozessualer Rechtslage, wenn bei einem hängigen Prozess die Mitgliedschaft in der Streitgenossenschaft ipso iure an die erwerbende Person übergeht, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat. Da das Gericht diesfalls mit einer blossen Mitteilung über die Sachlage und nicht mit prozessualen Willenserklärungen bedient wird, brauchen die Formvorschriften von Art. 130 ZPO nicht beachtet zu werden. Es liegt deshalb bei der E-Mail der Ehegatten AQ.