Streitgegenstand sind im vorliegenden Fall die Beschlüsse einer Miteigentümerversammlung und nicht die im Miteigentum stehenden Liegenschaften. Die Miteigentümerstellung ist mit dem Eigentum an einem dominierenden Grundstück verbunden. Durch die Veräusserung eines solchen Grundstücks wird der Streitgegenstand nicht direkt tangiert. Es geht somit nicht eigentlich um den von Art. 83 Abs. 1 ZPO anvisierten Fall der Veräusserung des Streitobjekts. Gemäss Art. 649a Abs. 1 ZGB sind in Miteigentumsverhältnissen gerichtliche Urteile und Verfügungen auch für die Rechtsnachfolger eines Miteigentümers verbindlich.