Im Übrigen kann in Bezug auf den von der Vorinstanz vorgenommenen Parteiwechsel was folgt festgehalten werden: Weil das Prozessrecht dienende Funktion hat und der materiellen Rechtsverwirklichung dienen soll, hat das Urteil möglichst der aktuellen Rechtslage zu entsprechen (SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2016, 3. Aufl., Art. 83 N. 20). Streitgegenstand sind im vorliegenden Fall die Beschlüsse einer Miteigentümerversammlung und nicht die im Miteigentum stehenden Liegenschaften.