Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Wer ein Rechtsmittel einlegt, hat sich klar darüber zu äussern, was er mit diesem bewirken will. Das Rechtsmittel dient nicht dazu, der oberen Instanz einfach ein Thema zu unterbreiten, aus dem diese dann ihre Schlüsse ziehen soll. Den Berufungsklägern fehlt es in casu offensichtlich am unbedingten Willen, die sich aus der von ihnen benannten Rechtsverletzung ergebende Folge tatsächlich zu bewirken. Dies ist verständlich, würde doch eine Rückweisung aus formellen Gründen den Prozess in die Länge ziehen, während das Risiko des Prozessverlustes bestehen bliebe.