36. Die Berufungskläger haben ihr Begehren um Rückweisung der Streitsache wegen zu Unrecht angenommenen Parteiwechsels als Eventualbegehren formuliert. Sie führen aus, die von ihnen in diesem Zusammenhang georteten Rechtsverletzungen seien kein Grund, die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren werde für den Fall gestellt, dass sich das Obergericht andere Überlegungen, die zu einer Rückweisung führen würden, machen würde.