34. Weiter machen die Berufungsbeklagten 1-27 im Zusammenhang mit der Vollmacht von Rechtsanwalt A.________ geltend, dieser sei explizit nur bevollmächtigt gewesen, eine Klage an das Regionalgericht im Namen des Ehepaars E.________ und F.________ und von B.________ einzureichen. Mit Blick auf die «notorische Streitlust von Rechtsanwalt A.________» sei eine solche Beschränkung der Bevollmächtigten auf das erstinstanzliche Verfahren plausibel, weil insbesondere aus Kostengründen naheliegend.