Auch wenn die Berufungsschrift tatsächlich Längen und Redundanzen aufweist, lassen sich daraus der Standpunkt der Berufungskläger in den zu entscheidenden Fragen (Rechtmässigkeit der Einberufung der Versammlung, Charakter der Versammlung als Universalversammlung, Rechtmässigkeit des Parteiwechsels) und die entsprechende Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz – wie nachfolgend aufgezeigt – durchaus ersehen. Ein Nichteintreten auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung ist damit nicht angezeigt.