lich oder nicht. 33. In Bezug auf die Form wird von den Berufungsbeklagten 1-27 geltend gemacht, die Berufungsschrift enthalte viele allgemeine und teilweise seitenlange Ausführungen, ohne dass konkret ersichtlich wäre, was am vorinstanzlichen Entscheid nun genau angefochten werde. Auf die Berufung sei deshalb nicht einzutreten.