32. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid – wie der Empfangsbestätigung zu entnehmen und 10 überdies nicht bestritten ist – am 22. Oktober 2020 erhalten. Die am 23. November 2021 (Postaufgabe) eingereichte Berufung erweist sich damit als fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO).