29. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, soweit – in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 30. Weil der Streitwert vorliegend CHF 25'411.00 beträgt (siehe S. 13 E. 9.3. des angefochtenen Entscheides), damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist und auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel.