26. Am 9. Februar 2021 ging die Kostennote von Rechtsanwalt AH.________ beim Gericht ein (pag. 659 ff.). 27. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichten die Berufungskläger unaufgefordert ihre Bemerkungen zur Berufungsantwort (pag. 663 ff.) und Rechtsanwalt A.________ seine Honorarnote ein (pag. 681 ff.). 28. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 teilten die Berufungsbeklagten 1-27 durch ihren Rechtsvertreter mit, dass die unaufgeforderte Replik der Berufungskläger nichts Neues enthalte, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag. 693). II. Formelles