3. Darüber hinaus unterziehen sich die Kläger hinsichtlich der klägerischen Rechtsbegehren 1a und 2 dem Entscheid der Vorinstanz vom 21.10.2020. 4. Die eventualiter gestellten Rechtsbegehren, wonach die an der Miteigentümerversammlung vom 30.11.2017 gefassten Beschlüsse (ex tunc) aufzuheben seien, sind wegen des verwirkten Anfechtungsrechtes gegenstandslos geworden. 5. Eventualiter sei die Streitsache wegen dem verfügten Parteiwechsel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.