4. Den Beklagten 28-29 wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. [Eröffnungsformel] 22. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger 1-6 mit Eingabe vom 23. November 2020 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 21.10.2020 (CIV 17 5184 BOC) teilweise aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass alle an der stattgefundenen Miteigentümerversammlung vom 30.01.2017 gefassten Beschlüsse nichtig seien (klägerisches Begehren 1b).