17. Mit Entscheid vom 3. Februar 2020 (ZK 19 627) wies das Obergericht des Kantons Bern die durch die Kläger erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde kostenfällig ab (pag. 409 ff.). 18. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2020 vorgeladen, wobei die Beklagten 1-8, 10-17 und 19-29 vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurden. In derselben Verfügung wurde der Gegenstand der Verfahrensbeschränkung (Rechtsbegehren 1a und 1b, Vorliegen eines Feststellungsinteresses betreffend Rechtsbegehren 2 und Einhaltung der Anfechtungsfrist betreffend Rechtsbegehren 3) bestätigt (pag. 445 ff.).