12. In einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 22. November 2019 (pag. 243 ff.) wiederholten die Kläger, dass aus ihrer Sicht kein Parteiwechsel stattgefunden habe und sie eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verlangten, sollte das Gericht Ziff. 1 der Verfügung vom 8. August 2019 nicht aufheben wollen. 13. Mit Verfügung vom 25. November 2019 nahm der Gerichtspräsident von dieser Eingabe der Kläger Kenntnis. Gleichzeitig hiess er das Dispensationsgesuch von AI.________ und AJ.________ gut und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist (pag. 249 ff.).