9. Mit Schreiben vom 26. August 2019 (überbracht am selben Tag) rügten die Kläger unter anderem, der Parteiwechsel von den Ehegatten AQ.________ und AR.________ zu AI.________ und AJ.________ sei nicht zulässig, da eine Erklärung i.S.v. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) fehle. Es sei daher eine neue Verfügung, in der Ziffer 1 der Verfügung vom 8. August 2019 gestrichen werde, oder andernfalls eine beschwerdefähige Verfügung betreffend den Parteiwechsel zu erlassen (pag. 217 ff.).