8. In der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 8. August 2019 wurde festgestellt, dass AQ.________ und AR.________ ihre Liegenschaft an der AK.________ 9 verkauft hätten und Nutzen und Schaden per 1. Mai 2019 auf die neuen Eigentümer AI.________ und AJ.________ übergegangen seien. Die beiden Käufer wurden sodann im Rubrum der Verfügung als Beklagte 28 und 29 aufgenommen. Mit derselben Verfügung wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 12. Dezember 2019 vorgeladen (pag. 201 ff.).