1.b Es sei festzustellen, dass alle an der stattgefundenen Miteigentümerversammlung vom 30.01.2017 gefassten Beschlüsse nichtig seien. 2. Es sei festzustellen, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung, Ausgabe 1993, für die Nutzung der beiden Anmerkungsparzellen und die Verwaltungshandlungen Geltung habe. 3. Eventualiter seien die an der Miteigentümerversammlung vom 30.01.2017 nachstehend aufgeführten Beschlüsse aufzuheben (ex tunc), und zwar, dass - die Versammlung nach der alten Nutzungs- und Verwaltungsordnung, Ausgabe 1988, durchgeführt wird (Traktandum 1.2)