Die Einberufung einer Versammlung durch einen Miteigentümer dient ebenso wie die in Art. 647a ZGB genannten Handlungen der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Sache und kann deshalb unter diese Bestimmung subsumiert werden (E. 42.3). Erwägungen: I. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Im AK.________, Gemeinde AL.________, besteht eine Überbauung mit 18 Einheiten. Die jeweiligen Eigentümer dieser 18 Einheiten sind gleichzeitig Miteigentümer der Anmerkungsparzellen AL.________ Grundbuchblatt Nr. ________ (Gebäude mit Autoabstellplätzen und Zivilschutzraum sowie Erschliessungsweg) und ________ (Spielplatz und Gartenanlage).