Es ist deshalb sachgerecht und entspricht dem Postulat einer Übereinstimmung von materiellrechtlicher und prozessualer Rechtslage, wenn bei einem hängigen Prozess die Mitgliedschaft in der Streitgenossenschaft ipso iure an die erwerbende Person übergeht (E. 36). Sehen die rechtlichen Grundlagen einen Verwalter vor, existiert in der Realität jedoch kein solcher, ist jeder Miteigentümer befugt, die anderen Miteigentümer zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einberufung einer Versammlung durch einen Miteigentümer dient ebenso wie die in Art.