4 Regeste: Ist die Miteigentümerstellung mit dem Eigentum an einem dominierenden Grundstück verbunden und bilden Streitgegenstand die Beschlüsse einer Miteigentümerversammlung, wird durch die Veräusserung eines solchen dominierenden Grundstücks der Streitgegenstand nicht direkt tangiert und liegt kein von Art. 83 Abs. 1 ZPO anvisierter Fall (Veräusserung des Streitobjekts) vor (E. 36).