4. Im erst- und oberinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - den Beschwerdegegnern Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite.