2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.00 werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Betrag wird dem vom Beschwerdeführer erstinstanzlich geleisteten Vorschuss entnommen. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschwerdeführer CHF 600.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00, werden den Beschwerdegegnern 2, 4 und 5 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Betrag wird ihnen noch separat in Rechnung gestellt werden.