1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2020 wird teilweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird auch betreffend die Rechtsvorschläge der Beschwerdegegner 2, 4 und 5 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes I.________, für den Betrag von CHF 9‘410.70 nebst Zins zu 3% seit 5. Juni 2020 und CHF 534.50 aufgelaufenen Verzugszins von 24. Dezember 2018 bis 4. Juni 2020 sowie für das Pfandrecht an der Liegenschaft H.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt.