Im erstinstanzlichen Verfahren wird mangels Antrags des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung gesprochen. 12.4 Im Beschwerdeverfahren wird seitens des Beschwerdeführers zwar eine Entschädigung beantragt (pag. 35). Der Antrag ist jedoch mangels ausreichender Begründung abzuweisen. 9 Die Kammer entscheidet: