8 12.2 Führt eine Partei ihren Prozess selber, d.h. zieht sie keinen berufsmässigen Vertreter bei, kann ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Die Notwendigkeit einer solchen Entschädigung stellt jedoch eine zu begründende Ausnahme dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). 12.3 Im erstinstanzlichen Verfahren wird mangels Antrags des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung gesprochen.