Der Betrag wird ihnen noch separat in Rechnung gestellt werden. Die Beschwerdegegner 1, 3 und 6 waren am vorliegenden Beschwerdeverfahren materiell nicht beteiligt, so dass ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind. 12. 12.1 Gestützt auf das Unterliegerprinzip ist zudem für das Beschwerdeverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).