Der Betrag wird dem vom Beschwerdeführer erstinstanzlich geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe entnommen. Die Beschwerdegegner 1-6 haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit CHF 600.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 11.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden den unterliegenden Beschwerdegegnern 2, 4 und 5 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Betrag wird ihnen noch separat in Rechnung gestellt werden.