11. 11.1 Die Vorinstanz hatte ihre Gerichtskosten vorliegend den Beschwerdegegnern 1, 3 und 6 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Daran ändert sich grundsätzlich nichts. Da der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren jedoch nun auch gegenüber den Beschwerdegegnern 2, 4 und 5 durchdringt, werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 sämtlichen Beschwerdegegnern (1-6) unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Betrag wird dem vom Beschwerdeführer erstinstanzlich geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe entnommen.