10. Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), so entscheidet sie nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; STERCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band II, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). Dabei sind die Prozesskosten beider Verfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Prozessergebnisses des Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1).