9. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid vom 3. November 2020 teilweise aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang auch betreffend die Rechtsvorschläge der Beschwerdegegner 2, 4 und 5 zu erteilen (vgl. im Einzelnen das Entscheiddispositiv unten). Damit sind sämtliche Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. ________ vollumfänglich beseitigt. IV.