dem Mieter bei Kündigung zustehen (Art. 266n des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 273a Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.141/2004 vom 24. November 2004, E. 6.2.1.). 8.3 Die zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit müssen Ehepartner und Dritteigentümer jedoch nutzen, wenn der Schutz greifen soll. Im vorliegenden Fall haben die Ehegattinnen und der Dritteigentümer zwar Rechtsvorschlag erhoben und die Betreibung dadurch zum Stillstand gebracht. Sie haben es im Rechtsöffnungsverfahren jedoch unterlassen, Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG zu machen.