b SchKG gibt dem Ehegatten des Schuldners die Möglichkeit, sich gegen die Betreibung und die Rechtsöffnung zu wehren, wenn es um die Familienwohnung geht. Das Gesetz bietet in diesem Spezialfall – ohne die materielle Rechtslage der Gläubiger erschweren zu wollen – einen zusätzlichen prozessualen Schutz der Familie vor dem Verlust der Wohnung durch unüberlegte Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten (indem er etwa darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen).